Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen

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Thematik: Steuern & Recht

Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein - oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts (FA) Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.

Die Kläger sind Ehegatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2019 wurde beim Kläger die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Diese war aber höher als seine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Am 09.09.2020 versandte das FA ein Schreiben zur Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2019 an die Kläger. Bereits für die Jahre 2017 und 2018 hatte es solche Erinnerungsschreiben versandt, woraufhin die Kläger auch jeweils eine Erklärung abgegeben hatten. Für 2019 reichten die Kläger jedoch keine Erklärung ein. Das FA schätzte daher die Höhe und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen richtet sich die Klage, da nach Ansicht der Kläger keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bestand.

Die Klage vor dem FG war insoweit erfolgreich, als der Verspätungszuschlag mit 0 € festzusetzen war. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen überstieg, waren die Kläger zur Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet. Das FA war daher zutreffend ebenfalls verpflichtet, aufgrund der Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Allerdings beträgt dieser hier 0 €. Bei Unkenntnis der Steuererklärungspflicht ist bei einem Verspätungszuschlag nur die Zeit nach der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zu berücksichtigen. Im Streitfall fehlte es jedoch bis zur erstmaligen Festsetzung der Steuer an einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Für die steuerlich nicht beratenen Kläger war nicht ersichtlich, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Die Verpflichtung ergab sich aus mehreren teils sehr umfangreichen und schwer zu lesenden gesetzlichen Normen, deren Kenntnis von den Klägern als steuerlichen Laien nicht erwartet werden konnte.

 

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